Bis 1992 konnten Erwachsene unter bestimmten Umständen entmündigt werden, ihre gesetzliche Vertretung übernahm ein so genannter Vormund.
Seit der Betreuungsrechtsreform können Volljährige nicht mehr entmündigt werden. Stattdessen kann das Gericht eine Betreuung mit bestimmten Aufgabenkreisen anordnen.
In Frage kommt hier z.B. die Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Behördenangelegenheiten u.a.
In besonderen Fällen kann vom Gericht auch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden.
Der rechtliche Betreuer steht beratend und unterstützend hinter dem Betroffenen und hat ihn nur zu vertreten, wenn der Betroffene selbst dazu nicht in der Lage ist, also Entscheidungen im Grundsatz so zu treffen, wie sie der geschäftsfähige Betroffene sie selbst getroffen hätte.
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