Eine Betreuung kann grundsätzlich von jedem Bürger beim Amtsgericht angeregt werden. Auch der Betroffene selbst kann sich ans Amtgericht wenden, um eine Betreuung zu erhalten.
In den meisten Fällen werden jedoch das Gesundheitsamt, andere Behörden, Pflegeeinrichtungen oder Angehörige tätig und regen die Einrichtung einer Betreuung beim Amtsgericht an.
Dieses prüft dann anhand einer ärztlichen Begutachtung und der Anhörung des Betroffenen, ob eine Betreuung notwendig und erforderlich ist. Die Entscheidung darüber, ob es zu einer Betreuung kommt, liegt beim zuständigen Betreuungsrichter.
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